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0% Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen

0%
Umsatzsteuer auf PV-Anlagen und Zubehör

Seit dem 1. Januar 2023 profitieren Sie von der kompletten Umsatzsteuerbefreiung

Was bedeutet die Steuerbefreiung für Sie?

Die Bundesregierung hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine wegweisende Entscheidung getroffen: Photovoltaikanlagen und deren Zubehör sind seit dem 1. Januar 2023 komplett von der Umsatzsteuer befreit. Diese Maßnahme ist Teil der Energiewende und soll den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland massiv vorantreiben.

Für Sie als Verbraucher bedeutet das konkret: Der Preis, den Sie bei uns sehen, ist der Endpreis. Es kommen keine 19% Umsatzsteuer mehr hinzu – eine erhebliche Ersparnis, die Ihre Investition in eine nachhaltige Zukunft noch attraktiver macht.

Ihre Vorteile im Überblick:

  • Kompletter Wegfall der 19% Umsatzsteuer
  • Transparente Preisgestaltung ohne versteckte Kosten
  • Erhebliche Kostenersparnis bei Ihrer PV-Investition
  • Schnellere Amortisation der Anlage
  • Vereinfachte Abrechnung und Buchhaltung
  • Keine nachträglichen Steueranpassungen

Rechtliche Grundlagen

Diese gesetzliche Regelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 eingeführt und ist rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Sie gilt unbefristet und bietet damit langfristige Planungssicherheit für alle, die in Solarenergie investieren möchten.

Welche Anlagen sind steuerbefreit?

Wichtiger Hinweis: Die Steuerbefreiung gilt für bestimmte Anlagentypen und -größen. Informieren Sie sich hier über die genauen Voraussetzungen.

Anlagentyp Maximale Leistung Installationsort Steuerbefreiung
Wohngebäude (privat) bis 30 kWp Auf/an Wohngebäuden ✅ 0% USt
Öffentliche Gebäude bis 100 kWp Schulen, Krankenhäuser etc. ✅ 0% USt
Gewerbliche Anlagen bis 100 kWp Gewerbegebäude ✅ 0% USt
Größere Anlagen über 100 kWp Alle Standorte ❌ 19% USt

Was zählt als wesentliche Komponente?

Die Steuerbefreiung umfasst nicht nur die Solarmodule selbst, sondern alle wesentlichen Komponenten einer funktionsfähigen PV-Anlage. Dazu gehören insbesondere:

  • Photovoltaik-Module (monokristallin, polykristallin, Dünnschicht)
  • Wechselrichter (String-, Zentral- und Modulwechselrichter)
  • Montagesysteme und Befestigungsmaterial
  • DC- und AC-Verkabelung
  • Sicherungskomponenten und Überspannungsschutz
  • Zähler und Messeinrichtungen
  • Batteriespeichersysteme
  • Energiemanagementsysteme
  • Wallboxen für Elektrofahrzeuge (bei direkter Verbindung zur PV-Anlage)

Batteriespeicher – besonders interessant

Ein besonders wichtiger Aspekt der Neuregelung betrifft Batteriespeicher. Diese sind ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit, auch wenn sie nachträglich zu einer bestehenden PV-Anlage hinzugefügt werden. Das macht die Investition in einen Stromspeicher noch attraktiver und ermöglicht es Ihnen, noch unabhängiger von steigenden Strompreisen zu werden.

Achtung: Die Steuerbefreiung gilt nur für Batteriespeicher, die in Verbindung mit einer PV-Anlage stehen. Reine Batteriespeicher ohne Solaranlage unterliegen weiterhin der regulären Umsatzsteuer.

Installation und Montage

Auch die Installations- und Montageleistungen profitieren von der Steuerbefreiung, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der Lieferung und Installation einer steuerbefreiten PV-Anlage stehen. Das bedeutet für Sie als Kunden: Auch die Handwerkerleistung ist von der Umsatzsteuer befreit.

Was ist mit Wartung und Reparaturen?

Wartungs- und Reparaturleistungen an bereits installierten PV-Anlagen unterliegen grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz von 19%. Die Steuerbefreiung bezieht sich nur auf die erstmalige Lieferung und Installation der Anlage.

Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit

Die Steuerbefreiung hat erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit Ihrer PV-Investition. Bei einer durchschnittlichen PV-Anlage für ein Einfamilienhaus (8-10 kWp) können Sie durch den Wegfall der Umsatzsteuer zwischen 2.000 und 4.000 Euro sparen.

Rechenbeispiel: Eine PV-Anlage mit 10 kWp kostet ohne die Steuerbefreiung etwa 25.000 Euro inklusive 19% Umsatzsteuer. Mit der Steuerbefreiung zahlen Sie nur noch etwa 21.000 Euro – eine Ersparnis von rund 4.000 Euro!

Einkommensteuerliche Behandlung

Parallel zur Umsatzsteuerbefreiung hat der Gesetzgeber auch bei der Einkommensteuer Erleichterungen geschaffen. Erträge aus PV-Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden sind seit 2023 einkommensteuerfrei. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

Was bedeutet das konkret?

  • Keine Einkommensteuer auf Verkaufserlöse aus der Einspeisung
  • Keine Einkommensteuer auf eingesparten Strombezug
  • Vereinfachte Steuererklärung
  • Keine aufwendige Gewinnermittlung erforderlich
  • Keine degressive Abschreibung zu beachten

Übergangsregelung und Rückwirkung

Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2023. Das bedeutet: Wenn Sie bereits im Jahr 2023 eine PV-Anlage gekauft haben und noch Umsatzsteuer bezahlt haben, können Sie diese unter bestimmten Umständen zurückfordern. Sprechen Sie dazu am besten mit Ihrem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt.

Wichtiger Hinweis: Für die Rückforderung bereits gezahlter Umsatzsteuer gelten bestimmte Fristen und Voraussetzungen. Eine individuelle steuerliche Beratung ist in solchen Fällen empfehlenswert.

Europarechtlicher Hintergrund

Die deutsche Regelung basiert auf europarechtlichen Vorgaben. Die EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, bestimmte Lieferungen im Interesse des Gemeinwohls von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die Förderung erneuerbarer Energien fällt eindeutig in diese Kategorie.

Zukunftsperspektive

Die Steuerbefreiung ist ein wichtiger Baustein der deutschen Energiewende. Sie soll dazu beitragen, die Klimaziele zu erreichen und Deutschland bis 2045 klimaneutral zu machen. Die Bundesregierung plant, den Ausbau der Photovoltaik weiter zu beschleunigen und hat sich das Ziel gesetzt, bis 2030 eine installierte PV-Leistung von 215 Gigawatt zu erreichen.

Profitieren Sie jetzt von der Steuerbefreiung!

Nutzen Sie die historisch günstige Gelegenheit und investieren Sie in Ihre eigene PV-Anlage. Mit der 0% Umsatzsteuer wird Ihre Investition in eine nachhaltige Zukunft noch lohnenswerter.

Alle unsere Preise sind bereits Endpreise – ohne versteckte Kosten, ohne nachträgliche Steueraufschläge.

Häufige Fragen zur Steuerbefreiung

Gilt die Steuerbefreiung auch für gebrauchte PV-Anlagen?

Ja, die Steuerbefreiung gilt auch für den Handel mit gebrauchten PV-Anlagen, sofern diese die Voraussetzungen (Leistungsgrenze, Installationsort) erfüllen.

Was passiert bei einer Erweiterung meiner bestehenden Anlage?

Erweiterungen bestehender Anlagen profitieren ebenfalls von der Steuerbefreiung, solange die Gesamtleistung die jeweiligen Grenzen nicht überschreitet.

Muss ich als Unternehmer etwas beachten?

Als Unternehmer können Sie bei steuerbefreiten PV-Anlagen keine Vorsteuer geltend machen, da keine Umsatzsteuer anfällt. Dafür müssen Sie auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Gilt die Befreiung auch für Balkonkraftwerke?

Ja, auch Mini-PV-Anlagen (Balkonkraftwerke) profitieren von der Umsatzsteuerbefreiung, da sie in der Regel deutlich unter den Leistungsgrenzen liegen.

Stand: September 2025 | Rechtlicher Hinweis: Dieser Text dient der Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei spezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.